Für alle, die es noch nicht wissen:
zum Sommersemester 2009 tritt die sog. “Geschwisterregelung” bezüglich der Studiengebühr in Kraft.
Demnach können Studierende von der Gebühr befreit werden, die zwei oder mehr Geschwister haben, die ‘nicht von der Befreiung der Studiengebühr in Baden-Württemnerg Gebrauch machen können’.
Das heißt, wer zwei oder mehr Geschwister hat, die beispielsweise noch schulpflichtig sind, bereits arbeiten, Rentner sind etc… oder NICHT in Baden-Württemberg studieren (!), kann auf Antrag von der Studiengebühr befreit werden.
Leider ist es allerdings nach wie vor rechtens, dass mindestens zwei Kinder Studiengebühren bezahlen, wenn alle Kinder an baden-württembergischen Universitäten eingeschrieben sind und Studiengebühren enrichten müssen. Das dritte Kind kann jedoch nach wie vor von der Gebühr befreit werden.
Wer das alles nochmal genauer nachlesen will, kann auf folgender Seite vorbeischauen:
Reutlingen University
“NEU AB SOMMERSEMESTER 2009:
Das Landeshochschulgebührengesetz (LHGebG) wurde wie folgt geändert. Diese Regelung findet ab dem Sommersemester 2009 Anwendung:
“Von der Gebührenpflicht sollen Studierende befreit werden, die zwei oder mehr Geschwister haben, von denen zwei keine Befreiung nach dieser Vorschrift (Geschwisterregelung) in Anspruch nehmen oder genommen haben; wurde ein Studierender für weniger als sechs Semester nach dieser Vorschrift befreit, kann die verbleibende Semesterzahl von einem anderen Geschwister in Anspruch genommen werden” (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 LHGebG).
Für das Sommersemester 2009 gilt somit folgendes:
Wenn Sie zwei oder mehr Geschwister haben, die im Sommersemester 2009 nicht aufgrund der baden-württembergischen Geschwisterregelung von den allgemeinen Studiengebühren befreit sind, können Sie einen Antrag auf Befreiung von den allgemeinen Studiengebühren an der Hochschule Reutlingen stellen.
Nicht aufgrund der baden-württembergischen Geschwisterregelung befreite Geschwister sind z.B. Geschwister, die allgemeine Studiengebühren an einer staatlichen Hochschule in Baden-Württemberg bezahlen. Ebenfalls unter diese Formulierung fallen Geschwister, die außerhalb Baden-Württembergs studieren bzw. die noch schulpflichtig sind, arbeiten etc. Die Absolvierung eines Studiums wird nicht vorausgesetzt.
Der Befreiungsantrag muss bis spätestens vor Beginn der Vorlesungszeit direkt bei der Hochschule gestellt werden.”
Das sagt zumindest die Hochschule Reutlingen! ![]()
Sobald ich verbindliche Informationen von der PH erhalten habe (diese sind nämlich noch sehr, sehr spärlich!), aktualisiere ich diesen Eintrag und dann hoffen wir, dass einige von uns von der Studiengebühr befreit werden können!
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